Navigation und Service


1. Allgemeine Informationen zum Antrag

  • Grundsätzlich können alle Menschen einen Antrag stellen, die im familären Bereich oder in einer Institution (z.B. Kirche, Jugendfreizeit, Sportverein, etc.) sexualisierte Gewalt erlebt haben als sie Kinder oder Jugendliche (bis 18 Jahre alt) waren und noch heute unter den Folgen leiden. Die Gewalt muss in Deutschland und vor dem 30. Juni 2013 passiert sein.

    WICHTIG! Damit wir Leistungen bewilligen können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen finden Sie unter 2. Dort sind alle Voraussetzungen aufgeführt.

  • Insgesamt haben aktuell circa 160 Beratungsstellen einen Kooperationsvertrag mit dem Fonds Sexueller Missbrauch abgeschlossen und beraten Betroffene telefonisch, zum Teil online und persönlich vor Ort. Die Beratung ist freiwillig, kostenfrei und vertraulich. Die Anzahl der Beratungsstellen wird kontinuierlich erweitert. Diese Beratungsstellen finden Sie hier.

    Sie können sich auch an die Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch wenden. Jeden Dienstag und Donnerstag jeweils von 9-15 Uhr erhalten Sie unter der Nummer 030 18555-1988 von uns Informationen rund um die Antragstellung. Sie können auch gerne eine Email schicken an kontakt-fsm@bafza.bund.de.

    Unterstützung bei der Antragstellung bietet auch das kostenlose Info-Telefon des Fonds Sexueller Missbrauch unter Nummer 0800 400 10 50.

    Das Telefon hat folgende Sprechzeiten: Montag, Mittwoch und Freitag: 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag: 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

  • Um Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch oder aus dem EHS-Institutioneller Bereich erhalten zu können, füllen Sie bitte ein Antragsformular aus und unterschreiben es. Das Formular können Sie per Post oder per Mail – dann mit einer eingescannten Unterschrift – an die Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch schicken.

    Postadresse: GStFSM, Auguste-Viktoria-Straße 118, 14193 Berlin
    Mailadresse: kontakt-fsm@bafza.bund.de

    Es kann sehr belastend sein, das Formular aufzufüllen. Wenn Sie dazu Unterstützung brauchen, finden Sie hier spezialisierte Beratungsstellen.

    Hier finden Sie das Antragsformular für Betroffene, die im familiären Umfeld sexuell missbraucht wurden:
    Antragsformular FSM familiärer Bereich

    Hier finden Sie das Antragsformular für Betroffene, die sexualisierte Gewalt im institutionellen Umfeld (z.B. Kirche, Sportvereine, etc.) erlitten haben:
    Antragsformular EHS institutioneller Bereich

    Wenn Sie von sexualisierter Gewalt im familiären Umfeld und in einer Institution betroffen sind, können Sie sich aussuchen, welches der beiden Formulare Sie nutzen möchten, um einen Antrag zu stellen.

  • Ja, Sie haben die Möglichkeit, nach dem ersten Antrag weitere Änderungs- und/oder Ergänzungsanträge zu stellen bis die Summe von 10.000 Euro ausgeschöpft ist. Änderungs- und/oder Ergänzungsanträge können Sie formlos ohne Antragsformular per Post oder per Mail stellen. Dabei müssen Sie Ihre Persönliche Anonymisierungsnummer (PAN) oder die Bescheidnummer angeben. Die PAN erhalten Sie von uns, sobald Sie den ersten Antrag gestellt haben.

    GStFSM
    Auguste-Viktoria-Straße 118
    14193 Berlin

    oder schicken Sie ihn per Mail an:
    kontakt-fsm@bafza.bund.de

  • Ja, im Antragsformular können Sie eine Kontaktperson als Bevollmächtigte/n angeben. Wir schicken die Post dann ausschließlich an die angegebene Kontaktperson. Diese Kontaktperson kann beispielsweise die Beraterin einer Beratungsstelle, ein Therapeut oder eine andere Vertrauensperson sein. Die Angabe einer Kontaktperson können Sie jederzeit ändern bzw. widerrufen.

    WICHTIG! Bitte stellen Sie sicher, dass diese Kontaktperson die Post an Sie als Antragstellerin oder Antragsteller regelmäßig weiterleitet.

2. Voraussetzungen für Leistungen

  • Ihr Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die Gewalt ist im familiären Bereich passiert.
    Die Gewalt wurde von Personen aus dem familiären Bereich verübt. Wir verstehen den Begriff weit. Er umfasst z.B. Verwandte der Betroffenen (Eltern, Großeltern, Tante, Onkel, Cousin), Personen, die mit den Eltern verheiratet sind oder waren oder mit ihnen zusammengelebt haben, befreundete Personen der Eltern oder der Betroffenen, Mitglieder von Wohngemeinschaften oder Menschen, die regelmäßig bei den Betroffenen zuhause waren (z.B. der Klavierlehrer, die Hausangestellte). Auch andere Personengruppen wie zum Beispiel Nachbarn kommen in Frage, wenn Betroffene ihnen anvertraut wurden.
    Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Weitere Personengruppen sind auf S. 3, 4 der Leitlinie aufgelistet.

    Es ist sexualisierte Gewalt passiert.
    Sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen wird auch sexueller Missbrauch genannt. Das ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor Kindern und Jugendlichen gegen deren Willen vorgenommen wird. Sexualisierte Gewalt liegt auch vor, wenn Kinder und Jugendliche aufgrund körperlicher, psychischer oder sprachlicher Unterlegenheit den Handlungen nicht wissentlich zustimmen können. Täter und Täterinnen nutzen dabei Machtposition aus, um ihre Bedürfnisse auf Kosten vo Kindern und Jugendlichen zu befriedigen.
    Bei Kindern unter14 Jahren geht das Strafgesetzbuch davon aus, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können. Solche Handlungen bewerten wir daher immer als sexuelle Gewalt, egal, was das Kind sagt oder macht.

    Die sexualisierte Gewalt ist in Deutschland vor dem 30. Juni 2013 passiert.
    Die sexualisierte Gewalt muss in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) stattgefunden haben. Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit oder welchen Aufenthaltsstatus die Betroffenen haben oder hatten und ob sie aktuell in Deutschland leben.

    Sie leiden noch heute an den Folgen der Gewalttat.

    Leistungen, die beantragt werden, sind geeignet, die Folgen zu lindern.
    Beantragte Leistungen müssen geeignet sein, die noch heute andauernden Folgen der sexualisierten Gewalt zu lindern. Beispiel: Aufgrund der Gewalt leidet eine Person unter einer Angststörung. Sie beantragt Gesangsunterricht, weil der ihr hilft, die Angst abzubauen und so wieder mehr Vertrauen in Menschen zu fassen.

    Sie haben keine Leistungen aus anderen Fonds/Stiftungen erhalten.
    Die Bundesregierung hat neben dem Fonds Sexueller Missbrauch weitere Hilfsangebote für Betroffene eingerichtet, die als Kinder und Jugendliche Leid und Unrecht – wie sexualisierte Gewalt - in Einrichtungen erlebt haben. Wenn Sie bereits von diesen Fonds/Stiftungen Leistungen erhalten, können Sie keine Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch mehr bekommen.

    • Für Betroffene, die in einem Heim sexualisierte Gewalt erfahren haben: Fonds "Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975" und "Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis1990"
    • Für Betroffene, die sexualisierte Gewalt in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie erfahren haben: Stiftung "Anerkennung und Hilfe"
  • Den Begriff "familiärer Bereich" verstehen wir weit. Er umfasst z.B. Verwandte der Betroffenen (Eltern, Großeltern, Tante, Onkel, Cousin), Personen, die mit den Eltern verheiratet sind oder waren oder mit ihnen zusammengelebt haben, befreundete Personen der Eltern, Mitglieder von Wohngemeinschaften oder Menschen, die regelmäßig bei den Betroffenen zuhause waren (z.B. der Klavierlehrer, die Hausangestellte). Auch andere Personengruppen wie zum Beispiel Nachbarn kommen in Frage, wenn die Betroffenen ihnen anvertraut wurden.

    Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Weitere Personengruppen sind auf S. 3, 4 der Leitlinie aufgelistet.

3. Leistungen

  • Auf der Grundlage der Empfehlungen des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" ist das Ergänzende Hilfesystem (EHS) so gestaltet, dass es grundsätzlich viele verschiedene Leistungen finanzieren kann. Es umfasst auch Leistungen, die die gesetzlichen Leistungsträger wie z.B. die Krankenkasse nicht übernehmen.

    Dabei ist folgendes wichtig:

    Sachleistungen, keine Geldleistungen
    Sie können grundsätzlich nur Sachleistungen beantragen. Liegen alle Voraussetzungen vor, bewilligen wir die beantragte Sachleistung und finanzieren sie.

    Die Leistungskategorien, die wir bewilligen können, sind in den Leitlinie festgelegt. Sie werden im Folgenden aufgezählt und unter Zu den einzelnen Leistungen nochmal genauer beschrieben. 

    • Psychotherapie (“Richtlinienverfahren“)
    • Andere therapeutische Hilfen (zum Beispiel: Tanztherapie, Tiergestützte Therapie, Kunsttherapie)
    • Medizinische Dienstleistungen und medizinische Hilfsmittel (zum Beispiel Physiotherapie, Yoga)
    • Individuelle Aufarbeitung des Erlebten (zum Beispiel: Materialien zur künstlerischen Aufarbeitung, Namensänderung)
    • Qualifizierungsmaßnahmen (zum Beispiel: das Nachholen eines Schulabschlusses oder ein Studium)
    • Beratung, Betreuung, Begleitung (zum Beispiel ein Assistenzhund)
    • Sonstige Hilfen

    Für alle Leistungen können Sie auch Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten beantragen.

    Wir können aus dem Fonds keine Entschädigungszahlungen zum Ausgleich für die Gewalt wie z. B. Schmerzensgeld leisten. Auch die Übernahme von Studienkrediten oder anderen Arten von Schulden ist nicht möglich, da es sich hierbei um Geldleistungen handelt.

    Sachleistungen bis zu 10.000 Euro
    Sie können Sachleistungen bis zu 10.000 Euro über den Fonds finanziert bekommen. Wenn Sie eine Schwerbehinderung haben, sind zusätzliche Leistungen bis zu 5.000 Euro möglich.

    Wichtig: Liegt eine Schwerbehinderung vor, wird die Summe nicht automatisch auf 15.000 Euro angehoben. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die finden Sie unter dem Thema behinderungsbedingter Mehrbedarf.

    Sachleistungen, die nicht von anderen Leistungsträgern bezahlt werden (Nachrangigkeit)

    WICHTIG! Die Leistungen des Fonds sind nachrangig (wird auch subsidiär genannt). Das bedeutet, wir können nur solche Leistungen bewilligen, die nicht von den sozialrechtlichen Versorgungssystemen finanziert werden. Das sind private und gesetzliche Krankenkassen, Unfallversicherungen, Versorgungsämter (zuständig für Anträge nach dem Opferentschädigungsgesetz und SGB XIV), die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit.

    In jedem Fall prüfen wir daher, ob es einen vorrangigen Leistungsträger gibt, bei dem die Leistungen beantragt werden können.
    Beispiel: Eine Psychotherapie bei einer approbierten Psychotherapeutin wird erst über den Fonds finanziert, wenn die von der Krankenkasse bewilligten Stunden ausgeschöpft sind.

    Davon gibt es auch Ausnahmen. Wenn Leistungen aus dem sozialrechtlichen Versorgungssystem zwar grundsätzlich bewilligt aber nicht kurzfristig erlangt werden können, können wir diese als Vorleistung aus dem Fonds gewähren (siehe dazu unter "Kann der Fonds auch in Vorleistung gehen?"). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen OEG Antrag gestellt haben und das Verfahren zu lange dauert.

    Sachleistungen, die die Folgen der Gewalt lindern können
    Die beantragte Hilfeleistung muss geeignet sein, die Folgen der Gewalt zu lindern.

    Beispiel: Aufgrund der Gewalt leidet eine Person unter einer Angststörung. Sie beantragt Gesangsunterricht, weil der ihr hilft, die Angst abzubauen und so wieder mehr Vertrauen in Menschen zu haben.

  • Wenn Sie sexualisierte Gewalt im institutionellen Bereich erfahren haben, können Sie die gleichen Sachleistungen in einer Höhe von maximal 10.000 Euro (gegebenenfalls zuzüglich behinderungsbedingter Mehraufwendungen) beantragen wie im Fall von sexualisierter Gewalt im familiären Bereich (siehe dazu mehr unter D).

  • Das Ergänzende Hilfesystem besteht aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich und aus dem EHS-Institutioneller Bereich (siehe dazu mehr im Abschnitt 9).

    Wenn Sie sexualisierte Gewalt im familiären Bereich und in einer Institution erlebt haben, übernimmt der Fonds Sexueller Missbrauch einen Teil der Kosten für Sachleistungen, die Sie benötigen. Den anderen Teil übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Institution, in deren Zuständigkeitsbereich die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat. Das wäre zum Beispiel der Träger eines Kindergartens.

    Wichtig: Die Institution übernimmt ihren Teil nur, wenn es eine Vereinbarung zwischen dem ergänzenden Hilfesystem (EHS) und der jeweiligen Institution gibt. Alle Institutionen, mit denen Vereinbarungen vorliegen, finden Sie auf unserer Internetseite unter EHS institutionell.

    Wenn sich die betroffene Institution nicht am Ergänzenden Hilfesystem – EHS beteiligt, können Sie nur anteilig Unterstützung in der Regel bis zur Höhe von 5.000 Euro aus dem Fonds Sexueller Missbrauch aufgrund der Gewalt im familiären Bereich erhalten.

    Beispiel: Eine Person hat sexualisierte Gewalt durch ein Familienmitglied und in einer kirchlichen Einrichtung erlitten und diese Einrichtung beteiligt sich am Ergänzenden Hilfesystem (EHS). Dann wird der Person die Kostenübernahme für Psychotherapie bis zur Höhe von insgesamt 10.000 Euro bewilligt. In diesem Fall würden 5.000 Euro aus dem Fonds Sexueller Missbrauch und 5.000 Euro der Kosten für die Therapie durch die Institution finanziert werden. Wenn sich die Institution jedoch nicht am EHS beteiligt, dann kann die Psychotherapie nur anteilig bis zur Höhe von 5.000 Euro aus dem Fonds Sexueller Missbrauch gewährt werden.

  • Wenn Sie einen Antrag auf Heilbehandlungen (z.B. eine Rehabilitationsmaßnahme) oder Fürsorgeleistungen (z.B. begleitende Assistenz im Alltag) nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gestellt haben und das Verfahren dauert zu lange, dann können Sie diese Leistungen bis zum Abschluss des OEG-Verfahrens auch als Vorleistung bei uns beantragen.

    Falls dann Ihr OEG-Antrag bewilligt wird, zahlt der sozialrechtliche Leistungsträger (in der Regel das Versorgungsamt) das Geld an uns zurück.

    Falls Ihr OEG-Antrag nicht bewilligt wird, sind wir der vorrangige Leistungsträger und übernehmen die Kosten für die Leistungen. Das heißt aus der Bewilligung als Vorleistung wird eine „reguläre“ Bewilligung.

    Damit wir eine Leistung als Vorleistung bewilligen können, müssen Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben und an uns zurück senden. Mit der Abtretungserklärung stimmen Sie zu, dass der sozialrechtliche Leistungsträger (in der Regel das Versorgungsamt) an uns zahlt, wenn es dem OEG-Antrag stattgibt. Natürlich zahlt der Leistungsträger nur die Summe an uns zurück, die wir an Sie vorgeleistet haben.

  • Grundsätzlich bewilligen wir Leistungen ab dem Eingang Ihres Antrags bei uns in der Geschäftsstelle.

    Eine rückwirkende Übernahme von Leistungen, d.h. von Leistungen aus der Zeit vor der Antragstellung ist nur bei fortlaufenden Leistungen möglich, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch andauern. Die rückwirkende Übernahme von Leistungen müssen Sie im Antrag schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail beantragen.

    WICHTIG: Fortlaufende Leistungen können wir nur rückwirkend bis zum 01.05.2013 (Fondsbeginn) finanzieren.

    Beispiel: Sie haben im Juni 2020 eine Therapie begonnen und stellen im Mai 2021 einen Antrag auf Finanzierung der Therapie. Wenn die Therapie im Mai noch läuft, dann können Sie die Übernahme der Kosten seit Juni beantragen.

  • Die folgenden Leistungen können wir grundsätzlich nicht bewilligen:

    • Schmerzensgeld- oder andere Entschädigungszahlungen
    • Tilgung von Schulden oder andere reine Geldleistungen
    • Anwalts- und Gerichtskosten
    • Leistungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen sind.
    • Leistungen, die vor der Laufzeit des Fonds erbracht wurden (vor dem 01.05.2013).

4. Zu den einzelnen Leistungen

    • Es gibt einen nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der sexualisierten Gewalt und den heute noch vorhandenen Folgen.
    • Sie legen plausibel und nachvollziehbar dar, warum die beantragten Leistungen in Ihrem individuellen Fall geeignet sind, noch bestehende Folgebeeinträchtigungen der erlittenen sexualisierten Gewalt zu mildern.

5. Rechnungen/Auszahlung

  • Wenn wir Ihnen eine Leistung, z. B. ein E-Bike bewilligen und Sie können die Leistung aktuell nicht vorfinanzieren, ist eine Vorauszahlung durch uns möglich. Wir schicken Ihnen dann einen sogenannten Vorauszahlungsbescheid und überweisen Ihnen das Geld für die bewilligte Leistung. Sie müssen innerhalb der Frist, die in dem Bescheid festgelegt ist nachweisen, dass sie das Geld nur für die bewilligte Leistung verwendet haben .

    Eine Vorauszahlung können Sie schriftlich mit dem Formular Vorauszahlungsantrag beantragen.

    Falls die Leistung, für die Sie die Vorauszahlung erhalten haben, günstiger ist als erwartet, kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle des Fonds, um zu besprechen, wie Sie die übrig gebliebene Restsumme an uns zurücküberweisen können.

    Beispiel: Sie haben für ein E-Bike eine Vorauszahlung in Höhe von 2.500 € erhalten, es kostet aber letztlich nur 2.400 €. Die übrig gebliebenen 100 € müssen Sie dann wieder an uns zurücküberweisen. 

  • Wir können Rechnungen erst dann begleichen, wenn wir Ihnen entsprechende Leistungen in einem Bescheid bewilligt haben. Bitte reichen Sie Rechnungen erst nach der Bewilligung ein. Das kann auch eine Kopie der Rechung sein.

    Reichen Sie bitte nur Rechnungen zu Leistungen ein, die wir Ihnen bewilligt haben und geben dabei die Kontodaten (IBAN) an. Sie können auch das Konto einer anderen Person angeben, dafür müssen Sie keine Gründe nennen.

    Auf der Rechnung müssen folgende Angaben stehen:

    • die Namen und die Adresse des Leistungserbringenden (z.B. Therapeut)
    • das Ausstellungsdatum der Rechnung
    • die genaue Bezeichnung der Leistung, z.B. Körpertherapie
    • der Umfang der erbrachten Leistung, z.B. 7 Stunden
    • das Datum, an dem die Leistung erbracht wurde, z. B. am 17.09.2021

    Bitte teilen Sie uns bei der Abrechnung auch mit, ob Sie die Kosten erstattet bekommen möchten oder die Zahlung direkt an den Leistungserbringer/die Leistungserbringerin erfolgen soll (Einverständnis Direktzahlung). Geben Sie in beiden Fällen neben den Kontodaten auch die IBAN an, da sonst eine Auszahlung nicht erfolgen kann. Wenn Sie uns Orginalrechnungen zuschicken, machen Sie bitte Kopien von Ihren Rechnungen für Ihre eigenen Unterlagen.

     

  • Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie uns per Post oder per Mail eine unterschriebene Einverständniserklärung schicken, kann der Leistungserbringer/die Leistungserbringerin (z.B. die Therapeutin) Rechnungen bei uns einreichen. Wir zahlen dann direkt an den Leistungserbringer/die Leistungserbringerin.

    Die Auszahlung von Fondsmitteln erfolgt immer über die Bundeskasse, so dass auch bei einer Direktzahlung kein Bezug zum Fonds sichtbar ist.

    Dieses Einverständnis zur Direktzahlung gilt solange, bis Sie es schriftlich widerrufen.

6. Verhältnis von Fondsleistungen zu Sozialleistungen

  • Nein. Die Fondsleistungen bleiben bei der Sozialhilfe als Einkommen außer Betracht, weil sie freiwillig und zu einem anderen Zweck als die Sozialhilfe gewährt werden (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 SGB XII).

  • Nein. Bei dem Bürgergeld sind die Fondsleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie freiwillig und zu einem anderen Zweck gewährt werden als das Bürgergeld ( § 11 a Abs. 3, 5 SGB II).

  • Leistungen des Fonds sind nicht als Einkommen auf Wohngeld (§ 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 WoGG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 und § 22 des EStG) oder BAföG-Leistungen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG) anrechenbar. Bereits gezahlte Leistungen können eine Rolle spielen, wenn die zuständige Behörde das zu berücksichtigende Vermögen prüft. Bitte beachten Sie dafür die Freibetragsgrenzen des § 29 Abs.1 Nr.2 BAföG. Beim Wohngeld sind die Freibetragsgrenzen sehr hoch angesetzt, die ein überwiegender Teil der Antragsteller_innen nicht erreicht.

    WICHTIG: In diesen Fällen wird aber ggf. die Nachrangigkeit der Fondsleistungen relevant. Das bedeutet, wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Wohngeld oder BAföG haben, dann müssen Sie diese Leistungen zuerst bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Nein. Die Leistungen, die wir gewähren, unterliegen keiner Steuer, insbesondere nicht der Einkommenssteuer. Einkommenssteuerpflichtig sind Einkünfte nach § 2 EStG, zu denen die Fondsleistungen nicht zählen. Bei den Leistungen des Fonds handelt es sich insbesondere nicht um sonstige Einkünfte nach §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 EStG, da sie nicht wiederkehrend gewährt werden.

  • Nein. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um Ausgleichszahlungen der katholischen Kirche für Opfer von sexualisierter Gewalt ging, entschieden, dass Leistungen, die aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters zur Wiedergutmachung des Leids des Opfers gewährt werden, nicht gepfändet werden können. Das hat den Grund, dass die Leistungen nur dann ihren Zweck erfüllen können, wenn sie dem Opfer zugutekommen (Urteil vom 22. Mai 2014, AZ IX ZB 72/12). Dieser Grundsatz gilt auch für die Leistungen aus dem Ergänzenden Hilfesystem.

7. Lebenslagen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf

  • Antragstellerinnen und Antragstellern können grundsätzlich Leistungen bis zur Höhe von 10.000 Euro gewährt werden. Da der Leistungsbedarf von Menschen mit einer Schwerbehinderung aber erhöht sein kann, gilt hier eine Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzliche Leistungen bis zu 5.000 Euro beantragen.

    Dafür benötigen wir

    • einen Nachweis der Schwerbehinderung (Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides)
    • Begründung, dass Sie einen sogenannten behinderungsbedingten Mehrbedarf haben.

    Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf kann in zwei Fällen vorliegen:

    (1) Der Bedarf ist behinderungsbedingt, wenn er entsteht, damit die Antragstellerin eine andere bewilligte oder bewilligungsfähige Leistung in Anspruch nehmen kann.

    Beispiel: Die Krankenkasse bewilligt einer Antragstellerin die Kosten für psychotherapeutische Sitzungen. Sie kann aber aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht alleine zu den psychotherapeutischen Sitzungen fahren und ist daher auf einen besonderen Fahrdienst oder eine Begleitperson angewiesen. Dann sind die Kosten für den Fahrdienst oder die Begleitperson der behinderungsbedingte Mehraufwand.

    (2) Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf kann im Einzelfall auch ein erhöhter Bedarf einer Regelleistung sein, wenn er einem Menschen ohne Schwerbehinderung so oder in diesem Umfang nicht entstehen würde.

    Beispiel: Eine Antragstellerin geht zur Psychotherapie. Sie ist aufgrund einer Hörbeeinträchtigung schwerbehindert und benötigt eine Übersetzung in Gebärdensprache. Aufgrund der Übersetzung dauert die Therapie länger. Die zusätzlichen Therapiestunden, die sie aufgrund der Schwerbehinderung benötigt, sind der behinderungsbedingte Mehraufwand.

    Es handelt sich dabei um Kosten, die anfallen, damit Menschen mit Schwerbehinderung die bewilligten Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen können.

  • Nein. Sie können den Antrag selbst stellen, auch wenn die Antragstellung zum Aufgabenkreis Ihres Betreuers gehört. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Wenn Ihr Betreuer das Verfahren an sich zieht oder wenn ein Einwilligungsvorbehalt für den relevanten Aufgabenkreis eingetragen ist Dann muss der Betreuer den Antrag stellen bzw. der Antragstellung zustimmen.

  • Ja, Ihr Betreuer/Ihre Betreuerin kann für Sie einen Antrag stellen, wenn das in den Aufgabenkreis der Betreuung fällt. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel auf der Betreuungsurkunde der Aufgabenkreis Personensorge, Gesundheitssorge oder behördliche Angelegenheiten steht.

  • Für den Antrag brauchen wir eine Kopie der Betreuungsurkunde bzw. des Betreuerausweises. Die Kopie können Sie per Post oder per E-Mail als PDF-Anhang bei uns einreichen.

  • Ab dem 15. Geburtstag können Sie als Minderjährige bei uns einen Antrag ohne Ihre gesetzliche Vertretung – in der Regel die Eltern - stellen.

  • Ab dem 15. Geburtstag können können Sie als Minderjährige bei uns einen Antrag ohne ihre gesetzliche Vertretung – in der Regel ihre Eltern - stellen. Wenn wir die beantragten Leistungen bewilligen, müssen wir in der Regel Ihre gesetzliche Vertretung darüber informieren. Von dieser Informationspflicht gibt es Ausnahmen. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, prüfen wir. Dafür schreiben wir Sie an und fragen Sie, ob es Gründe dafür gibt, die dagegen sprechen, ihre gesetzliche Vertretung zu informieren.

8. Recht - Strafverfahren / Datenschutz / Widerspruch

  • Wenn wir über Ihren Antrag entschieden haben, erhalten Sie einen Bescheid. Falls Sie damit nicht einverstanden sein sollten, können Sie gegen diesen Bescheid beim

    Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
    Auguste-Viktoria-Straße 118
    14193 Berlin

    einen Widerspruch erheben.

    Den Widerspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an das Bundesamt schicken. Er muss von Ihnen unterschrieben sein. Wenn Sie den Widerspruch per Mail schicken, benötigen wir eine eingescannte Unterschrift.

    Wir werden Ihren Widerspruch innerhalb von 3 Monaten prüfen und schicken Ihnen dann einen weiteren Bescheid, den sogenannten Widerspruchsbescheid. In dem steht  entweder, dass wir unsere Entscheidung in Ihrem Sinne ändern (dem Widespruch wird „stattgegeben“) oder dass wir bei unserer Bewertung Ihres Antrags bleiben (der Widerspruch wird „zurückgewiesen“).

    Wenn wir Ihren Widerspruch zurückweisen, können Sie dagegen innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht in Köln einlegen.

  • Ja. Verjährungsfristen sind wichtig für das straf- oder zivilrechtliche Verfahren. Für Anträge aus dem Fonds Sexueller Missbrauch ist es nicht wichtig. Wir arbeiten unabhängig davon.

  • Auf ausdrückliche Empfehlung des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch (RTKM) ist das Verfahren des Fonds Sexueller Missbrauch niedrigschwellig gestaltet. Das bedeutet, dass wir Leistungen gewähren  können, wenn die sexualisierte Gewalt und die sich daraus ergebenden Folgen „zu unserer freien Überzeugung“ feststehen. Wir ziehen dafür unter Umständen die Expertise der Clearingstelle heran. Sie müssen in diesem Verfahren nicht persönlich vorsprechen.

    Zugängliche oder ohne großen Aufwand zu beschaffende Dokumente können Sie dem Antrag auf Hilfeleistungen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gerne beilegen.

  • Nein. Wenn Sie einen Antrag wegen sexualisierter Gewalt im familiären Bereich gestellt haben, müssen Sie den Namen des Täters/der Täterin nicht angeben. Wenn Sie den Name des Täters/ der Täterin dennoch angegeben haben oder wenn dieser aus Ihren Unterlagen hervorgeht, anonymisieren wir diese Angabe. Wir geben keine Namen des Täters/ der Täterin an Dritte weiter.

    Etwas anderes kann sein, wenn Sie einen Antrag wegen sexualisierter Gewalt im institutionellen Bereich gestellt haben. Dann könnte Sie ggf. die Institution nach dem Namen des Täters/der Täterin fragen.

    Das liegt daran, dass die Institutionen, die dem Ergänzenden Hilfesystem beigetreten sind, zum Teil bei der Antragsprüfung Namen von Tätern/Täterinnen brauchen. Auch in den Fällen institutioneller Betroffenheit leiten wir den Namen nicht weiter. Die Institution kann den Namen nur direkt bei Ihnen erfragen. Sie entscheiden dann, ob Sie den Namen des Täters/der Täterin angeben möchten oder nicht.

  • Nein. Wenn Sie einen Antrag wegen sexualisierter Gewalt im familiären Bereich stellen, können Sie sicher sein, dass es nicht zu einem Strafverfahren kommt, wenn Sie das nicht wünschen. Die Geschäftsstelle Fonds Sexueller Missbrauch erstattet grundsätzlich keine Strafanzeige.

    Wenn Sie Betroffene im institutionellen Bereich sind und Sie der Institution den Namen des Täters/ der Täterin auf Nachfrage mitteilen, kann es sowohl zu strafrechtlichen als auch zu disziplinarrechtlichen Schritten der Institution gegen den Täter/die Täterin kommen. Damit kann verbunden sein, dass Sie als Zeuge aussagen müssen. Der Täter/ die Täterin kann dadurch erfahren, dass Sie einen Antrag gestellt haben.

  • Wenn Sie das Antragsformular unterschreiben, willigen Sie in die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung Ihrer Daten ein. Wir brauchen die Daten, um über Ihren Antrag entscheiden zu können. Alle Anträge werden bei uns verschlossen aufbewahrt. Wir achten bei jedem Verfahrensschritt darauf, dass nur die mit dem Verfahren betrauten Personen Zugriff auf die Anträge und Daten haben. Unser Personal ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder der Clearingstelle erhalten nur Fallakten, die vollständig anonymisiert sind. Nach Abschluss Ihres Verfahrens werden die Daten gelöscht. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung werden eingehalten.

9. Über das Ergänzende Hilfesystem (EHS)

  • Das Ergänzende Hilfesystem besteht aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich und aus dem EHS-Institutioneller Bereich.

    Es wurde auf Basis der Empfehlungen des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch (RTKM) entwickelt und besteht seit dem 01.05.2013. Im Abschlussbericht des RTKM heißt es hierzu: „Der Runde Tisch fordert den Bund auf, gemeinsam mit den Ländern und den betroffenen Institutionen zugunsten der Opfer sexuellen Missbrauchs ein ergänzendes Hilfesystem einzurichten. Es soll die Aufgabe haben, noch andauernde Belastungen als Folgewirkung des Missbrauchs auszugleichen bzw. zu mildern.“ Das Hilfesystem ersetzt nicht das bestehende Netz sozialrechtlicher Versorgungssysteme, sondern ergänzt es.

  • Der Fonds Sexueller Missbrauch ist ein Baustein des „Ergänzenden Hilfesystems“ (EHS). Betroffene, die im familiären Bereich sexualisierte Gewalt erlebt haben, können beim Fonds Sexueller Missbrauch Hilfeleistungen bis zu 10.000 Euro beantragen. Menschen mit Behinderung können darüber hinaus Mehraufwendungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro beantragen, um die Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können (z.B. Assistenz, erhöhte Mobilitätskosten).

  • Das ergänzende Hilfesystem im institutionellen Bereich ist ein Baustein des „Ergänzenden Hilfesystems“ (EHS). Es unterstützt Betroffene, die sexualisierte Gewalt in staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen erlitten haben. Das sind private und öffentliche Vereinigungen, Einrichtungen oder Gliederungen wie Kirchen, Sportvereine, Freizeiteinrichtungen etc., denen Kinder und Jugendliche - dauerhaft oder vorübergehend - zum Zeitpunkt der sexualisierten Gewaltanvertraut waren.

    Voraussetzung dafür, dass Leistungen aus dem EHS gewährt werden können ist, dass mit der Institution eine Vereinbarung zur Beteiligung am EHS besteht. Für das EHS im institutionellen Bereich hat der Bund mit Institutionen und einigen Bundesländern bilaterale Vereinbarungen zur Übernahme ihrer Arbeitgeberverantwortung für Betroffene sexualisierter Gewalt im institutionellen Bereich geschlossen.

    Hier können Sie nachlesen, bei welchen Institutionen und Bundesländern aktuell eine Antragstellung möglich ist.

  • Die Geschäftsstelle ist die Verwaltung des Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich (FSM) sowie im EHS institutioneller Bereich.

    Unsere wichtigste Aufgabe ist die Bearbeitung der Anträge sowie die Abrechnung aller bewilligten Leistungen. Die Grundlage hierfür ist die "Leitlinie Fonds Sexueller Missbrauch".

    Darüber hinaus bieten wir eine telefonische Antragsberatung von Dienstag bis Donnerstag an und koordinieren die Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen des Ergänzenden Hilfesystems. Weitere Aufgaben sind das Beschwerdemangement, die Durchführung von Schulungen und die Öffentlichkeitsarbeit des Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich.

    Es gibt Unterschiede bei der Bearbeitung der Anträge aus dem familiären und dem institutionellen Bereich. Dementsprechend unterscheiden sich auch unsere Aufgaben in den beiden Bereichen.

    Fonds Sexueller Missbrauch

    Im familiären Bereich entscheiden wir über Anträge und erlassen Leistungsbescheide in Form von rechtsmittelfähigen Verwaltungsakten. Wenn ein Antrag eine erweiterte Fachkompetenz erfordert, legen wir ihn der unabhängigen Clearingstelle zur Beratung vor. Wir bereiten die Sitzungen der Gremien der Clearingstelle vor und begleiten diese. Anschließend erlassen wir die Leistungsbescheide auf Basis der Empfehlung aus der Clearingstelle.

    Zu Beginn unserer Arbeit haben wir fast alle Verfahren in die Clearingstelle gegeben. Mit zunehmender Erfahrung und wachsender Expertise in der Geschäfsstelle auch aufgrund dieser Beratungen wurde die Praxis geändert. Aktuell bearbeiten wir etwa 95% der Anträge ausschließlich in der Geschäftsstelle.

    EHS institutioneller Bereich

    Im institutionellen Bereich bearbeiten wir die Verfahren in weiten Teilen wie im familiären Bereich. Es gibt zwei wesentliche Unterschiede. 1. Die beteiligten Institutionen finanzieren die Leistungen und entscheiden selbst über deren Bewilligung. 2. Wir legen alle Anträge der Clearingstelle zur Beratung vor.

    Anschließend entscheidet die jeweilige Institution auf Basis der Empfehlung der Clearingstelle, ob sie die Empfehlung umsetzt oder nicht. Die Empfehlung der Clearingstelle ist für die Institution nicht verbindlich. Die Institution kann in ihrer Entscheidung auch von der Empfehlung abweichen.

  • Die Clearingstelle besteht aus mehreren unabhängigen Expertengremien. Jedes Gremium ist mit vier Mitgliedern besetzt. Die Mitglieder gehören jeweils der psychotherapeutischen, der medizinischen sowie der juristischen Berufsgruppe an. Zudem gehört zu jedem Gremium eine Betroffenenvertretung.

    Wenn ein Antrag eine erweiterte Fachkompetenz in der Rechts- und Sachlage erfordert, legen wir den Fall einem Gremium der Clearingstelle zur Beratung vor. Die Clearingstelle berät dann im familiären Bereich auf der Grundlage der Leitlinie, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben sind und welche Hilfeleistungen im konkreten Einzelfall erbracht werden sollen. Auf der Grundlage der Empfehlung erlassen wir einen rechtsmittelfähigen Leistungsbescheid.

    Im institutionellen Bereich gibt die Clearingstelle eine Empfehlung an die jeweilige Institution ab. Wir verschriftlichen und übermitteln diese Empfehlung an die Institution.

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