Quelle: https://www.fonds-missbrauch.de/antragstellung/fragen-und-antworten
Grundsätzlich können alle Menschen einen Antrag stellen, die im familären Bereich oder in einer Institution (z.B. Kirche, Jugendfreizeit, Sportverein, etc.) sexualisierte Gewalt erlebt haben als sie Kinder oder Jugendliche (bis 18 Jahre alt) waren und noch heute unter den Folgen leiden. Die Gewalt muss in Deutschland und vor dem 30. Juni 2013 passiert sein.
WICHTIG! Damit wir Leistungen bewilligen können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen finden Sie unter 2. Dort sind alle Voraussetzungen aufgeführt.
Insgesamt haben aktuell circa 160 Beratungsstellen einen Kooperationsvertrag mit dem Fonds Sexueller Missbrauch abgeschlossen und beraten Betroffene telefonisch, zum Teil online und persönlich vor Ort. Die Beratung ist freiwillig, kostenfrei und vertraulich. Die Anzahl der Beratungsstellen wird kontinuierlich erweitert. Diese Beratungsstellen finden Sie hier.
Sie können sich auch an die Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch wenden. Jeden Dienstag und Donnerstag jeweils von 9-15 Uhr erhalten Sie unter der Nummer 030 18555-1988 von uns Informationen rund um die Antragstellung. Sie können auch gerne eine Email schicken an kontakt-fsm@bafza.bund.de.
Unterstützung bei der Antragstellung bietet auch das kostenlose Info-Telefon des Fonds Sexueller Missbrauch unter Nummer 0800 400 10 50.
Das Telefon hat folgende Sprechzeiten: Montag, Mittwoch und Freitag: 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag: 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Um Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch oder aus dem EHS-Institutioneller Bereich erhalten zu können, füllen Sie bitte ein Antragsformular aus und unterschreiben es. Das Formular können Sie per Post oder per Mail – dann mit einer eingescannten Unterschrift – an die Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch schicken.
Postadresse: GStFSM, Auguste-Viktoria-Straße 118, 14193 Berlin
Mailadresse: kontakt-fsm@bafza.bund.de
Es kann sehr belastend sein, das Formular aufzufüllen. Wenn Sie dazu Unterstützung brauchen, finden Sie hier spezialisierte Beratungsstellen.
Hier finden Sie das Antragsformular für Betroffene, die im familiären Umfeld sexuell missbraucht wurden:
Antragsformular FSM familiärer Bereich
Hier finden Sie das Antragsformular für Betroffene, die sexualisierte Gewalt im institutionellen Umfeld (z.B. Kirche, Sportvereine, etc.) erlitten haben:
Antragsformular EHS institutioneller Bereich
Wenn Sie von sexualisierter Gewalt im familiären Umfeld und in einer Institution betroffen sind, können Sie sich aussuchen, welches der beiden Formulare Sie nutzen möchten, um einen Antrag zu stellen.
Ja, Sie haben die Möglichkeit, nach dem ersten Antrag weitere Änderungs- und/oder Ergänzungsanträge zu stellen bis die Summe von 10.000 Euro ausgeschöpft ist. Änderungs- und/oder Ergänzungsanträge können Sie formlos ohne Antragsformular per Post oder per Mail stellen. Dabei müssen Sie Ihre Persönliche Anonymisierungsnummer (PAN) oder die Bescheidnummer angeben. Die PAN erhalten Sie von uns, sobald Sie den ersten Antrag gestellt haben.
GStFSM
Auguste-Viktoria-Straße 118
14193 Berlin
oder schicken Sie ihn per Mail an:
kontakt-fsm@bafza.bund.de
Ja, im Antragsformular können Sie eine Kontaktperson als Bevollmächtigte/n angeben. Wir schicken die Post dann ausschließlich an die angegebene Kontaktperson. Diese Kontaktperson kann beispielsweise die Beraterin einer Beratungsstelle, ein Therapeut oder eine andere Vertrauensperson sein. Die Angabe einer Kontaktperson können Sie jederzeit ändern bzw. widerrufen.
WICHTIG! Bitte stellen Sie sicher, dass diese Kontaktperson die Post an Sie als Antragstellerin oder Antragsteller regelmäßig weiterleitet.
Ihr Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gewalt ist im familiären Bereich passiert.
Die Gewalt wurde von Personen aus dem familiären Bereich verübt. Wir verstehen den Begriff weit. Er umfasst z.B. Verwandte der Betroffenen (Eltern, Großeltern, Tante, Onkel, Cousin), Personen, die mit den Eltern verheiratet sind oder waren oder mit ihnen zusammengelebt haben, befreundete Personen der Eltern oder der Betroffenen, Mitglieder von Wohngemeinschaften oder Menschen, die regelmäßig bei den Betroffenen zuhause waren (z.B. der Klavierlehrer, die Hausangestellte). Auch andere Personengruppen wie zum Beispiel Nachbarn kommen in Frage, wenn Betroffene ihnen anvertraut wurden.
Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Weitere Personengruppen sind auf S. 3, 4 der Leitlinie aufgelistet.
Es ist sexualisierte Gewalt passiert.
Sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen wird auch sexueller Missbrauch genannt. Das ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor Kindern und Jugendlichen gegen deren Willen vorgenommen wird. Sexualisierte Gewalt liegt auch vor, wenn Kinder und Jugendliche aufgrund körperlicher, psychischer oder sprachlicher Unterlegenheit den Handlungen nicht wissentlich zustimmen können. Täter und Täterinnen nutzen dabei Machtposition aus, um ihre Bedürfnisse auf Kosten vo Kindern und Jugendlichen zu befriedigen.
Bei Kindern unter14 Jahren geht das Strafgesetzbuch davon aus, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können. Solche Handlungen bewerten wir daher immer als sexuelle Gewalt, egal, was das Kind sagt oder macht.
Die sexualisierte Gewalt ist in Deutschland vor dem 30. Juni 2013 passiert.
Die sexualisierte Gewalt muss in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) stattgefunden haben. Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit oder welchen Aufenthaltsstatus die Betroffenen haben oder hatten und ob sie aktuell in Deutschland leben.
Sie leiden noch heute an den Folgen der Gewalttat.
Leistungen, die beantragt werden, sind geeignet, die Folgen zu lindern.
Beantragte Leistungen müssen geeignet sein, die noch heute andauernden Folgen der sexualisierten Gewalt zu lindern. Beispiel: Aufgrund der Gewalt leidet eine Person unter einer Angststörung. Sie beantragt Gesangsunterricht, weil der ihr hilft, die Angst abzubauen und so wieder mehr Vertrauen in Menschen zu fassen.
Sie haben keine Leistungen aus anderen Fonds/Stiftungen erhalten.
Die Bundesregierung hat neben dem Fonds Sexueller Missbrauch weitere Hilfsangebote für Betroffene eingerichtet, die als Kinder und Jugendliche Leid und Unrecht – wie sexualisierte Gewalt - in Einrichtungen erlebt haben. Wenn Sie bereits von diesen Fonds/Stiftungen Leistungen erhalten, können Sie keine Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch mehr bekommen.
Den Begriff "familiärer Bereich" verstehen wir weit. Er umfasst z.B. Verwandte der Betroffenen (Eltern, Großeltern, Tante, Onkel, Cousin), Personen, die mit den Eltern verheiratet sind oder waren oder mit ihnen zusammengelebt haben, befreundete Personen der Eltern, Mitglieder von Wohngemeinschaften oder Menschen, die regelmäßig bei den Betroffenen zuhause waren (z.B. der Klavierlehrer, die Hausangestellte). Auch andere Personengruppen wie zum Beispiel Nachbarn kommen in Frage, wenn die Betroffenen ihnen anvertraut wurden.
Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Weitere Personengruppen sind auf S. 3, 4 der Leitlinie aufgelistet.
Auf der Grundlage der Empfehlungen des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" ist das Ergänzende Hilfesystem (EHS) so gestaltet, dass es grundsätzlich viele verschiedene Leistungen finanzieren kann. Es umfasst auch Leistungen, die die gesetzlichen Leistungsträger wie z.B. die Krankenkasse nicht übernehmen.
Dabei ist folgendes wichtig:
Sachleistungen, keine Geldleistungen
Sie können grundsätzlich nur Sachleistungen beantragen. Liegen alle Voraussetzungen vor, bewilligen wir die beantragte Sachleistung und finanzieren sie.
Die Leistungskategorien, die wir bewilligen können, sind in den Leitlinie festgelegt. Sie werden im Folgenden aufgezählt und unter Zu den einzelnen Leistungen nochmal genauer beschrieben.
Für alle Leistungen können Sie auch Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten beantragen.
Wir können aus dem Fonds keine Entschädigungszahlungen zum Ausgleich für die Gewalt wie z. B. Schmerzensgeld leisten. Auch die Übernahme von Studienkrediten oder anderen Arten von Schulden ist nicht möglich, da es sich hierbei um Geldleistungen handelt.
Sachleistungen bis zu 10.000 Euro
Sie können Sachleistungen bis zu 10.000 Euro über den Fonds finanziert bekommen. Wenn Sie eine Schwerbehinderung haben, sind zusätzliche Leistungen bis zu 5.000 Euro möglich.
Wichtig: Liegt eine Schwerbehinderung vor, wird die Summe nicht automatisch auf 15.000 Euro angehoben. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die finden Sie unter dem Thema behinderungsbedingter Mehrbedarf.
Sachleistungen, die nicht von anderen Leistungsträgern bezahlt werden (Nachrangigkeit)
WICHTIG! Die Leistungen des Fonds sind nachrangig (wird auch subsidiär genannt). Das bedeutet, wir können nur solche Leistungen bewilligen, die nicht von den sozialrechtlichen Versorgungssystemen finanziert werden. Das sind private und gesetzliche Krankenkassen, Unfallversicherungen, Versorgungsämter (zuständig für Anträge nach dem Opferentschädigungsgesetz und SGB XIV), die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit.
In jedem Fall prüfen wir daher, ob es einen vorrangigen Leistungsträger gibt, bei dem die Leistungen beantragt werden können.
Beispiel: Eine Psychotherapie bei einer approbierten Psychotherapeutin wird erst über den Fonds finanziert, wenn die von der Krankenkasse bewilligten Stunden ausgeschöpft sind.
Davon gibt es auch Ausnahmen. Wenn Leistungen aus dem sozialrechtlichen Versorgungssystem zwar grundsätzlich bewilligt aber nicht kurzfristig erlangt werden können, können wir diese als Vorleistung aus dem Fonds gewähren (siehe dazu unter "Kann der Fonds auch in Vorleistung gehen?"). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen OEG Antrag gestellt haben und das Verfahren zu lange dauert.
Sachleistungen, die die Folgen der Gewalt lindern können
Die beantragte Hilfeleistung muss geeignet sein, die Folgen der Gewalt zu lindern.
Beispiel: Aufgrund der Gewalt leidet eine Person unter einer Angststörung. Sie beantragt Gesangsunterricht, weil der ihr hilft, die Angst abzubauen und so wieder mehr Vertrauen in Menschen zu haben.
Wenn Sie sexualisierte Gewalt im institutionellen Bereich erfahren haben, können Sie die gleichen Sachleistungen in einer Höhe von maximal 10.000 Euro (gegebenenfalls zuzüglich behinderungsbedingter Mehraufwendungen) beantragen wie im Fall von sexualisierter Gewalt im familiären Bereich (siehe dazu mehr unter D).
Das Ergänzende Hilfesystem besteht aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich und aus dem EHS-Institutioneller Bereich (siehe dazu mehr im Abschnitt 9).
Wenn Sie sexualisierte Gewalt im familiären Bereich und in einer Institution erlebt haben, übernimmt der Fonds Sexueller Missbrauch einen Teil der Kosten für Sachleistungen, die Sie benötigen. Den anderen Teil übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Institution, in deren Zuständigkeitsbereich die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat. Das wäre zum Beispiel der Träger eines Kindergartens.
Wichtig: Die Institution übernimmt ihren Teil nur, wenn es eine Vereinbarung zwischen dem ergänzenden Hilfesystem (EHS) und der jeweiligen Institution gibt. Alle Institutionen, mit denen Vereinbarungen vorliegen, finden Sie auf unserer Internetseite unter EHS institutionell.
Wenn sich die betroffene Institution nicht am Ergänzenden Hilfesystem – EHS beteiligt, können Sie nur anteilig Unterstützung in der Regel bis zur Höhe von 5.000 Euro aus dem Fonds Sexueller Missbrauch aufgrund der Gewalt im familiären Bereich erhalten.
Beispiel: Eine Person hat sexualisierte Gewalt durch ein Familienmitglied und in einer kirchlichen Einrichtung erlitten und diese Einrichtung beteiligt sich am Ergänzenden Hilfesystem (EHS). Dann wird der Person die Kostenübernahme für Psychotherapie bis zur Höhe von insgesamt 10.000 Euro bewilligt. In diesem Fall würden 5.000 Euro aus dem Fonds Sexueller Missbrauch und 5.000 Euro der Kosten für die Therapie durch die Institution finanziert werden. Wenn sich die Institution jedoch nicht am EHS beteiligt, dann kann die Psychotherapie nur anteilig bis zur Höhe von 5.000 Euro aus dem Fonds Sexueller Missbrauch gewährt werden.
Wenn Sie einen Antrag auf Heilbehandlungen (z.B. eine Rehabilitationsmaßnahme) oder Fürsorgeleistungen (z.B. begleitende Assistenz im Alltag) nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gestellt haben und das Verfahren dauert zu lange, dann können Sie diese Leistungen bis zum Abschluss des OEG-Verfahrens auch als Vorleistung bei uns beantragen.
Falls dann Ihr OEG-Antrag bewilligt wird, zahlt der sozialrechtliche Leistungsträger (in der Regel das Versorgungsamt) das Geld an uns zurück.
Falls Ihr OEG-Antrag nicht bewilligt wird, sind wir der vorrangige Leistungsträger und übernehmen die Kosten für die Leistungen. Das heißt aus der Bewilligung als Vorleistung wird eine „reguläre“ Bewilligung.
Damit wir eine Leistung als Vorleistung bewilligen können, müssen Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben und an uns zurück senden. Mit der Abtretungserklärung stimmen Sie zu, dass der sozialrechtliche Leistungsträger (in der Regel das Versorgungsamt) an uns zahlt, wenn es dem OEG-Antrag stattgibt. Natürlich zahlt der Leistungsträger nur die Summe an uns zurück, die wir an Sie vorgeleistet haben.
Grundsätzlich bewilligen wir Leistungen ab dem Eingang Ihres Antrags bei uns in der Geschäftsstelle.
Eine rückwirkende Übernahme von Leistungen, d.h. von Leistungen aus der Zeit vor der Antragstellung ist nur bei fortlaufenden Leistungen möglich, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch andauern. Die rückwirkende Übernahme von Leistungen müssen Sie im Antrag schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail beantragen.
WICHTIG: Fortlaufende Leistungen können wir nur rückwirkend bis zum 01.05.2013 (Fondsbeginn) finanzieren.
Beispiel: Sie haben im Juni 2020 eine Therapie begonnen und stellen im Mai 2021 einen Antrag auf Finanzierung der Therapie. Wenn die Therapie im Mai noch läuft, dann können Sie die Übernahme der Kosten seit Juni beantragen.
Die folgenden Leistungen können wir grundsätzlich nicht bewilligen:
Der Begriff Psychotherapie „Richtlinienverfahren“ umfasst die Therapieformen
Psychotherapeutische Leistungen können wir grundsätzlich nur bewilligen, wenn sie ein approbierter Psychotherapeut/eine approbierte Psychotherapeutin durchführt.
Approbiert bedeutet, die Therapeuten und Therapeutinnen haben die staatliche Zulassung, den Beruf auszuüben.
Es ist egal, ob sie einen Kassensitz oder eine Privatpraxis haben.
Möchten Sie eine Psychotherapie bei einer approbierten Psychotherapeutin beantragen, dann reichen Sie bitte folgende Informationen und Unterlagen mit dem Antrag ein:
Wenn Sie die Psychotherapie bei einer anderen Therapeutin bzw. einem anderen Therapeuten als ursprünglich beantragt machen möchten, müssen Sie den Wechsel schriftlich beantragen. Dabei handelt es sich um einen Änderungsantrag. Den können Sie auch formlos einreichen, zum Beispiel per Mail. Wir entscheiden dann über den Antrag und schicken Ihnen einen neuen Bescheid.
Wechsel zu einer approbierten Therapeutin/einem approbierten Therapeuten
Wenn Sie zu einer approbierten Therapeutin/einem approbierten Therapeuten wechseln wollen, dann benötigen wir den Namen und den Beleg der Approbation. Ob die Therapeutin/ der Therapeut eine Approbation hat, sehen Sie an dem Briefkopf oder dem Stempel. Dort steht dann die sogenannte Lebenslange Arztnummer (LARN) oder die Berufsbezeichnung, z.B. „Psychotherapeut“ oder „Ärztin“.
Wechsel zu einem Heilpraktiker/einer Heilpraktikerin
Psychotherapeutische Leistungen können wir grundsätzlich nur bewilligen, wenn sie von einer approbierten Psychotherapeutin bzw. einem approbierten Psychotherapeuten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können wir auf die Approbation verzichten. Das geht nur dann, wenn die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker bestimmte berufliche Qualifikation nachweisen kann.
Daher benötigen wir bei einem Wechsel zu einem Heilpraktiker/einer Heilpraktikerin folgende Angaben von ihm/ihr. Bitte lassen sie ihn/sie dafür das Formular "Qualifikationen Heilpraktiker_innen Psychotherapie" ausfüllen.
Leider können wir Ihnen keine Psychotherapeutin bzw. keinen Psychotherapeuten vermitteln. Unterstützung erhalten Sie bei den Terminservicestellen bundesweit unter der Telefonnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116117.
Bei approbierten Psychotherapeuten bzw. Psychotherapeutinnen übernimmt die Krankenkasse mindestens zwei Sitzungen zum Kennenlernen (sogenannte „probatorische Sitzungen“).
Wir können Psychotherapien grundsätzlich bis zum Krankenkassen-Stundenhöchstsatz erstatten.
Der aktuelle Richtwert (Stand Juli 2021) liegt bei allen Richtlinienverfahren bei max. 102,57 Euro pro Sitzung (mind. 50 Minuten).
Höhere Kosten müssen von der Psychotherapeutin/dem Psychotherapeuten individuell und nachvollziehbar begründet werden. Dann prüfen wir, ob wir im Einzelfall ausnahmsweise einen höheren Stundensatz zahlen können. Falls das nicht der Fall ist, müssen Sie den den Differenzbetrag selbst bezahlen.
In der Kategorie "andere therapeutische Hilfen" fassen wir Behandlungsmethoden zusammen, die die klassischen Methoden der Medizin und Psychotherapie ergänzen. Das sind zum Beispiel:
Diese Therapien werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Es gibt ganz vereinzelt Ausnahmen bei privaten Krankenkassen.
Psychotherapeutische Leistungen können wir grundsätzlich nur bewilligen, wenn sie von einer approbierten Psychotherapeutin bzw. einem approbierten Psychotherapeuten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können wir auf die Approbation verzichten. Das geht nur, wenn die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker bestimmte berufliche Qualifikation nachweisen kann.
Daher benötigen wir folgende Angaben von ihm/ihr. Bitte lassen sie ihn/sie dafür das Formular "Qualifikationen Heilpraktiker_innen Psychotherapie" ausfüllen.
Probatorische Sitzungen für Psychotherapie (Sitzungen zum Kennenlernen) können wir nur übernehmen, wenn die Therapeutin bzw. der Therapeut ausreichend für die Durchführung einer Psychotherapie qualifiziert ist. Siehe zu den erforderlichen Qualifikationen die Antwort auf die Frage „Ich möchte eine Psychotherapie bei einer Heilpraktikerin beantragen. Was muss ich einreichen?“
Eine traumazentrierte Fachberatung kann die psychosoziale Versorgung ergänzen. Bei einem Antrag auf Kostenübernahme benötigen wir in der Regel folgende Angaben von der Beraterin/dem Berater:
Hierunter fällt z.B. die stabilisierende Beratung. Bei einem Antrag auf Kostenübernahme benötigen wir in die folgenden Angaben von der Beraterin/dem Berater:
Für einen Antrag auf Kostenübernahme für derartige Beratungsleistungen benötigen wir:
Bei einem Antrag auf Kostenübernahme für Somatic Experiencing (SE) nach Dr. Peter Levine benötigen wir:
Somatic Experiencing ist eine körperorientierte Methode zur Traumabehandlung. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
https://www.somatic-experiencing.de/was-ist-somatic-experiencing-se/
Bei einem Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Musiktherapie benötigen wir:
Bitte weisen Sie diese Qualifikationen durch entsprechende Zertifikate bzw. Zeugnisse (idealerweise mit Angaben zu Inhalten und Umfang der Ausbildungen) nach.
Bei einem Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Kunsttherapie benötigen wir:
Bitte weisen Sie diese Qualifikationen durch entsprechende Zertifikate bzw. Zeugnisse (idealerweise mit Angaben zu Inhalten und Umfang der Ausbildungen) nach.
Unter dem Begriff medizinische Dienstleistungen und medizinische Hilfsmittel fassen wir Maßnahmen und Dienstleistungen zusammen, die darauf abzielen, die körperlichen Folgen der sexualisierten Gewalt zu lindern. Diese Leistungen werden in der Regel zumindest anteilig von vorrangigen Leistungsträgern, wie z.B. der Krankenkasse finanziert.
Daher können wir diese Leistungen nur finanzieren, wenn ein solcher vorrangiger Leistungsträger lediglich einen Teil der Kosten übernimmt. Wir finanzieren in diesen Fällen den Eigenanteil. Dasselbe gilt, wenn die Kasse die Leistung nicht finanziert oder nicht in ausreichender Menge (z.B. 5 Stunden Physiotherapie statt von Ihnen benötigten 20 Stunden)
Beispiele:
Bei einem Antrag auf Kostenübernahme für medizinische Dienstleitungen und medizinische Hilfsmittel benötigen wir:
Beispiel: Aufgrund der sexualisierten Gewalt leide ich unter körperlicher Anspannung. Physiotherapie hilft mir, die Anspannung zu lösen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass medizinische Dienstleistungen in der Regel zumindest anteilig von den Krankenkassen übernommen werden. Der Fonds ist nachrangig und kann Leistungen finanzieren, wenn diese gar nicht oder in nicht ausreichender Form von den Krankenkassen übernommen werden.
Wir bewilligen medizinische Dienstleitungen (z.B. Physiotherapie, Osteopathie, Akupunktur) unabhängig von konkreten Anbieterinnen/Anbietern.
Eine Zeit lang haben wir medizinische Dienstleistungen personengebunden bewilligt. Das ist jetzt anders. Wenn in Ihrem Bescheid noch der Name Ihrer Physiotherapeutin/Ihres Physiotherapeuten genannt wird, können Sie diese trotzdem wechseln. Reichen Sie uns einfach die Rechnungen Ihrer neuen Physiotherapeutin bzw. Ihres neuen Physiotherapeuten ein. Wenn Sie einen Erstantrag stellen, müssen Sie nicht mehr den Namen der Anbieterin/des Anbieters nennen.
WICHTIG: Dies gilt nur bei Anträgen im Bereich des familiären Missbrauchs. Bei Anträgen aus dem institutuionellen Bereich müssen Sie weiterhin den konkreten Anbieter/die konkrete Anbieterin angeben.
Was Ihnen jenseits von Therapien und medizinischen Dienstleistungen bei ihrer individuellen Aufarbeitung der Gewalterfahrung hilft, können Sie unter dieser Kategorie beantragen.
Beispiele:
Bei einem Antrag auf Kostenübernahme für Leistungen zur individuellen Aufarbeitung benötigen wir eine Begründung, inwiefern die Leistungen die Folgen der Gewalterfahrung lindern.
Beispiele: Durch die erlebte sexualisierte Gewalt bin ich tendenziell zurückhaltend und unsicher. Der Musikunterricht hilft mir, mich im geschützen Rahmen kreativ und frei auszudrücken.
oder
Mein aktueller Wohnort ist mit der sexualisierten Gewalt assoziiert, das belastet mich nach wie vor stark und daher möchte ich umziehen.
Unter den Begriff Qualifizierungsmaßnahme fassen wir Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Beispiele:
Bei einem Antrag auf Kostenübernahme für eine Qualifizierungsmaßnahme benötigen wir:
Beispiel: Als Folge der sexualisierten Gewalt hatte ich Konzentrationsschwierigkeiten. Meine Leistungen in der Schule verschlechterten sich und ich musste die Schule ohne Schulabschluss abbrechen. Durch das Nachholen des Schulabschlusses würden sich meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und ich hätte mehr Selbstvertrauen.
Für einen Antrag auf Kostenübernahme für ein berufliches Coaching benötigen wir:
Hierunter verstehen wir Maßnahmen, die es Ihnen in Ihrem täglichen Leben erleichtern, mit den Folgen der Gewalt umzugehen.
Beispiele:
Für einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Assistenz, eine Begleitung im Alltag oder eine lebenspraktische Beratung (z.B. Problemlösetraining zum Organisieren von alltäglichen Aufgaben) benötigen wir:
Bei einem Antrag auf Kostenübernahme für einen (PTBS-) Assistenzhund benötigen wir:
Sonstige Hilfen können Sie beantragen, wenn Sie Leistungen benötigen, die nicht zu den Leistungen unter den Ziffern 1. bis 6. gehören. Hierunter fallen auch Gebrauchsgüter.
Zu allen bewilligten Leistungen (z. B. Psychotherapie, Sportkurse) bewilligen wir automatisch auch die Fahrtkosten. Sie können auch ausschließlich die Übernahme der Fahrtkosten zu einer Leistung zu beantragen, etwa weil die Leistung selbst von einer anderen Stelle (z.B. von der Krankenkasse) finanziert wird. Das trifft u.a. auf Fahrtkosten zum Psychiater oder zur Allgemeinärztin zu.
Fahrtkosten können wir nur bewilligen, wenn es sich um Fahrten zu einer bewilligungsfähigen Leistungen handelt. Da aus dem Fonds z.B. keine Anwaltskosten übernommen werden können, ist es demnach auch nicht möglich, die Fahrtkosten zum Anwalt zu finanzieren.
Für die Abrechnung der Fahrtkosten benutzen Sie bitte das Fahrtkostenformular
Übernachtungskosten können wir nur bewilligen, wenn sie im Zusammenhang mit einer bewilligten oder bewilligungsfähigen Leistung entstehen. Die Übernachtungskosten werden nicht automatisch zu allen bewilligten Leistungen gewährt. Bitte teilen Sie uns kurz mit, in welchem Zusammenhang die Übernachtungskosten anfallen, z.B. weil Sie zu einer Therapie, die in einer anderen Stadt stattfindet fahren und es zu anstrengend wäre, am selben Tag zurückzufahren.
Wenn wir Ihnen Leistungen bewilligen, dann ist davon auch sinnvolles und notwendiges Zubehör mit umfasst, das Sie brauchen, um die bewilligten Leistung in Anspruch nehmen zu können. Wenn wir z.B. die Kostenübernahme für Ihr Studium bewilligt haben, können Sie u.a. Fachliteratur als Zubehör abrechnen. Haben wir die Kostenübernahme für eine Kunsttherapie gewährt, können Sie zum Beispiel dafür notwendige Malutensilien als Zubehör abrechnen.
Das gilt auch rückwirkend für bereits bewilligte Leistungen. Sollten in Ihrem Bescheid Leistungen ohne Zubehör bewilligt worden sein, können Sie dennoch sinnvolles und notwendiges Zubehör abrechnen, ohne dafür einen Ergänzungsantrag stellen zu müssen. Bitte geben Sie bei der Abrechnung an, zu welcher bewilligten Leistung das Zubehör gehört. Falls Sie sich nicht sicher sind, was in Ihrem Fall als Zubehör gewertet werden kann, fragen Sie gerne bei uns nach.
Leistungen aus dem FSM müssen innerhalb von drei Jahren abgerechnet werden. Die Frist beginnt für neue Bewilligungen in Anlehnung an die Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 195 und 199 BGB) mit dem Ende des Jahres, in dem die erste Leistung bewilligt wurde. Wenn Sie also bis Ende 2024 eine erste Bewilligung erhalten, können Sie alle bewilligten Leistungen bis Ende 2027 abrechnen. Wenn Sie Ihre Erstbewilligung im Jahr 2025 erhalten, läuft die Abrechnungsfrist bis Ende 2028. Über die Befristung werden Sie in Ihrem Leistungsbescheid informiert.
Die Abrechnungsfrist gilt auch für Leistungen, die später auf Änderungs- oder Ergänzungsanträge hin bewilligt werden und verlängert sich dadurch nicht. Die Frist gilt auch dann weiter, wenn die ursprünglich bewilligte Leistung nicht in Anspruch genommen oder später per Bescheid aufgehoben wird.
Weitere Informationen zur Abrechnungsfrist finden Sie hier.
Wenn wir Ihnen eine Leistung, z. B. ein E-Bike bewilligen und Sie können die Leistung aktuell nicht vorfinanzieren, ist eine Vorauszahlung durch uns möglich. Wir schicken Ihnen dann einen sogenannten Vorauszahlungsbescheid und überweisen Ihnen das Geld für die bewilligte Leistung. Sie müssen innerhalb der Frist, die in dem Bescheid festgelegt ist nachweisen, dass sie das Geld nur für die bewilligte Leistung verwendet haben .
Eine Vorauszahlung können Sie schriftlich mit dem Formular Vorauszahlungsantrag beantragen.
Falls die Leistung, für die Sie die Vorauszahlung erhalten haben, günstiger ist als erwartet, kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle des Fonds, um zu besprechen, wie Sie die übrig gebliebene Restsumme an uns zurücküberweisen können.
Beispiel: Sie haben für ein E-Bike eine Vorauszahlung in Höhe von 2.500 € erhalten, es kostet aber letztlich nur 2.400 €. Die übrig gebliebenen 100 € müssen Sie dann wieder an uns zurücküberweisen.
Wir können Rechnungen erst dann begleichen, wenn wir Ihnen entsprechende Leistungen in einem Bescheid bewilligt haben. Bitte reichen Sie Rechnungen erst nach der Bewilligung ein. Das kann auch eine Kopie der Rechung sein.
Reichen Sie bitte nur Rechnungen zu Leistungen ein, die wir Ihnen bewilligt haben und geben dabei die Kontodaten (IBAN) an. Sie können auch das Konto einer anderen Person angeben, dafür müssen Sie keine Gründe nennen.
Auf der Rechnung müssen folgende Angaben stehen:
Bitte teilen Sie uns bei der Abrechnung auch mit, ob Sie die Kosten erstattet bekommen möchten oder die Zahlung direkt an den Leistungserbringer/die Leistungserbringerin erfolgen soll (Einverständnis Direktzahlung). Geben Sie in beiden Fällen neben den Kontodaten auch die IBAN an, da sonst eine Auszahlung nicht erfolgen kann. Wenn Sie uns Orginalrechnungen zuschicken, machen Sie bitte Kopien von Ihren Rechnungen für Ihre eigenen Unterlagen.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie uns per Post oder per Mail eine unterschriebene Einverständniserklärung schicken, kann der Leistungserbringer/die Leistungserbringerin (z.B. die Therapeutin) Rechnungen bei uns einreichen. Wir zahlen dann direkt an den Leistungserbringer/die Leistungserbringerin.
Die Auszahlung von Fondsmitteln erfolgt immer über die Bundeskasse, so dass auch bei einer Direktzahlung kein Bezug zum Fonds sichtbar ist.
Dieses Einverständnis zur Direktzahlung gilt solange, bis Sie es schriftlich widerrufen.
Nein. Die Fondsleistungen bleiben bei der Sozialhilfe als Einkommen außer Betracht, weil sie freiwillig und zu einem anderen Zweck als die Sozialhilfe gewährt werden (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 SGB XII).
Nein. Bei dem Bürgergeld sind die Fondsleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie freiwillig und zu einem anderen Zweck gewährt werden als das Bürgergeld ( § 11 a Abs. 3, 5 SGB II).
Leistungen des Fonds sind nicht als Einkommen auf Wohngeld (§ 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 WoGG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 und § 22 des EStG) oder BAföG-Leistungen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG) anrechenbar. Bereits gezahlte Leistungen können eine Rolle spielen, wenn die zuständige Behörde das zu berücksichtigende Vermögen prüft. Bitte beachten Sie dafür die Freibetragsgrenzen des § 29 Abs.1 Nr.2 BAföG. Beim Wohngeld sind die Freibetragsgrenzen sehr hoch angesetzt, die ein überwiegender Teil der Antragsteller_innen nicht erreicht.
WICHTIG: In diesen Fällen wird aber ggf. die Nachrangigkeit der Fondsleistungen relevant. Das bedeutet, wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Wohngeld oder BAföG haben, dann müssen Sie diese Leistungen zuerst bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nein. Die Leistungen, die wir gewähren, unterliegen keiner Steuer, insbesondere nicht der Einkommenssteuer. Einkommenssteuerpflichtig sind Einkünfte nach § 2 EStG, zu denen die Fondsleistungen nicht zählen. Bei den Leistungen des Fonds handelt es sich insbesondere nicht um sonstige Einkünfte nach §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 EStG, da sie nicht wiederkehrend gewährt werden.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um Ausgleichszahlungen der katholischen Kirche für Opfer von sexualisierter Gewalt ging, entschieden, dass Leistungen, die aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters zur Wiedergutmachung des Leids des Opfers gewährt werden, nicht gepfändet werden können. Das hat den Grund, dass die Leistungen nur dann ihren Zweck erfüllen können, wenn sie dem Opfer zugutekommen (Urteil vom 22. Mai 2014, AZ IX ZB 72/12). Dieser Grundsatz gilt auch für die Leistungen aus dem Ergänzenden Hilfesystem.
Antragstellerinnen und Antragstellern können grundsätzlich Leistungen bis zur Höhe von 10.000 Euro gewährt werden. Da der Leistungsbedarf von Menschen mit einer Schwerbehinderung aber erhöht sein kann, gilt hier eine Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzliche Leistungen bis zu 5.000 Euro beantragen.
Dafür benötigen wir
Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf kann in zwei Fällen vorliegen:
(1) Der Bedarf ist behinderungsbedingt, wenn er entsteht, damit die Antragstellerin eine andere bewilligte oder bewilligungsfähige Leistung in Anspruch nehmen kann.
Beispiel: Die Krankenkasse bewilligt einer Antragstellerin die Kosten für psychotherapeutische Sitzungen. Sie kann aber aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht alleine zu den psychotherapeutischen Sitzungen fahren und ist daher auf einen besonderen Fahrdienst oder eine Begleitperson angewiesen. Dann sind die Kosten für den Fahrdienst oder die Begleitperson der behinderungsbedingte Mehraufwand.
(2) Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf kann im Einzelfall auch ein erhöhter Bedarf einer Regelleistung sein, wenn er einem Menschen ohne Schwerbehinderung so oder in diesem Umfang nicht entstehen würde.
Beispiel: Eine Antragstellerin geht zur Psychotherapie. Sie ist aufgrund einer Hörbeeinträchtigung schwerbehindert und benötigt eine Übersetzung in Gebärdensprache. Aufgrund der Übersetzung dauert die Therapie länger. Die zusätzlichen Therapiestunden, die sie aufgrund der Schwerbehinderung benötigt, sind der behinderungsbedingte Mehraufwand.
Es handelt sich dabei um Kosten, die anfallen, damit Menschen mit Schwerbehinderung die bewilligten Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen können.
Nein. Sie können den Antrag selbst stellen, auch wenn die Antragstellung zum Aufgabenkreis Ihres Betreuers gehört. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Wenn Ihr Betreuer das Verfahren an sich zieht oder wenn ein Einwilligungsvorbehalt für den relevanten Aufgabenkreis eingetragen ist Dann muss der Betreuer den Antrag stellen bzw. der Antragstellung zustimmen.
Ja, Ihr Betreuer/Ihre Betreuerin kann für Sie einen Antrag stellen, wenn das in den Aufgabenkreis der Betreuung fällt. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel auf der Betreuungsurkunde der Aufgabenkreis Personensorge, Gesundheitssorge oder behördliche Angelegenheiten steht.
Für den Antrag brauchen wir eine Kopie der Betreuungsurkunde bzw. des Betreuerausweises. Die Kopie können Sie per Post oder per E-Mail als PDF-Anhang bei uns einreichen.
Ab dem 15. Geburtstag können Sie als Minderjährige bei uns einen Antrag ohne Ihre gesetzliche Vertretung – in der Regel die Eltern - stellen.
Ab dem 15. Geburtstag können können Sie als Minderjährige bei uns einen Antrag ohne ihre gesetzliche Vertretung – in der Regel ihre Eltern - stellen. Wenn wir die beantragten Leistungen bewilligen, müssen wir in der Regel Ihre gesetzliche Vertretung darüber informieren. Von dieser Informationspflicht gibt es Ausnahmen. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, prüfen wir. Dafür schreiben wir Sie an und fragen Sie, ob es Gründe dafür gibt, die dagegen sprechen, ihre gesetzliche Vertretung zu informieren.
Wenn wir über Ihren Antrag entschieden haben, erhalten Sie einen Bescheid. Falls Sie damit nicht einverstanden sein sollten, können Sie gegen diesen Bescheid beim
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Auguste-Viktoria-Straße 118
14193 Berlin
einen Widerspruch erheben.
Den Widerspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an das Bundesamt schicken. Sie können Ihren Widerspruch schriftlich mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben oder auch in elektronischer Form erheben. Dabei müssen Sie die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Aufgrund Ihres Widerspruchs überprüfen wir die Entscheidung noch einmal und schicken Ihnen dann innerhalb von 3 Monaten einen weiteren Bescheid. In dem steht entweder, dass wir unsere Entscheidung in Ihrem Sinne ändern (dem Widerspruch wird „stattgegeben“) oder dass wir bei unserer Bewertung Ihres Antrags bleiben (der Widerspruch wird „zurückgewiesen“).
Wenn wir Ihren Widerspruch zurückweisen, können Sie dagegen innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht in Köln einlegen.
Ja. Verjährungsfristen sind wichtig für das straf- oder zivilrechtliche Verfahren. Für Anträge aus dem Fonds Sexueller Missbrauch ist es nicht wichtig. Wir arbeiten unabhängig davon.
Auf ausdrückliche Empfehlung des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch (RTKM) ist das Verfahren des Fonds Sexueller Missbrauch niedrigschwellig gestaltet. Das bedeutet, dass wir Leistungen gewähren können, wenn die sexualisierte Gewalt und die sich daraus ergebenden Folgen „zu unserer freien Überzeugung“ feststehen. Wir ziehen dafür unter Umständen die Expertise der Clearingstelle heran. Sie müssen in diesem Verfahren nicht persönlich vorsprechen.
Zugängliche oder ohne großen Aufwand zu beschaffende Dokumente können Sie dem Antrag auf Hilfeleistungen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gerne beilegen.
Nein. Wenn Sie einen Antrag wegen sexualisierter Gewalt im familiären Bereich gestellt haben, müssen Sie den Namen des Täters/der Täterin nicht angeben. Wenn Sie den Name des Täters/ der Täterin dennoch angegeben haben oder wenn dieser aus Ihren Unterlagen hervorgeht, anonymisieren wir diese Angabe. Wir geben keine Namen des Täters/ der Täterin an Dritte weiter.
Etwas anderes kann sein, wenn Sie einen Antrag wegen sexualisierter Gewalt im institutionellen Bereich gestellt haben. Dann könnte Sie ggf. die Institution nach dem Namen des Täters/der Täterin fragen.
Das liegt daran, dass die Institutionen, die dem Ergänzenden Hilfesystem beigetreten sind, zum Teil bei der Antragsprüfung Namen von Tätern/Täterinnen brauchen. Auch in den Fällen institutioneller Betroffenheit leiten wir den Namen nicht weiter. Die Institution kann den Namen nur direkt bei Ihnen erfragen. Sie entscheiden dann, ob Sie den Namen des Täters/der Täterin angeben möchten oder nicht.
Nein. Wenn Sie einen Antrag wegen sexualisierter Gewalt im familiären Bereich stellen, können Sie sicher sein, dass es nicht zu einem Strafverfahren kommt, wenn Sie das nicht wünschen. Die Geschäftsstelle Fonds Sexueller Missbrauch erstattet grundsätzlich keine Strafanzeige.
Wenn Sie Betroffene im institutionellen Bereich sind und Sie der Institution den Namen des Täters/ der Täterin auf Nachfrage mitteilen, kann es sowohl zu strafrechtlichen als auch zu disziplinarrechtlichen Schritten der Institution gegen den Täter/die Täterin kommen. Damit kann verbunden sein, dass Sie als Zeuge aussagen müssen. Der Täter/ die Täterin kann dadurch erfahren, dass Sie einen Antrag gestellt haben.
Wenn Sie das Antragsformular unterschreiben, willigen Sie in die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung Ihrer Daten ein. Wir brauchen die Daten, um über Ihren Antrag entscheiden zu können. Alle Anträge werden bei uns verschlossen aufbewahrt. Wir achten bei jedem Verfahrensschritt darauf, dass nur die mit dem Verfahren betrauten Personen Zugriff auf die Anträge und Daten haben. Unser Personal ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder der Clearingstelle erhalten nur Fallakten, die vollständig anonymisiert sind. Nach Abschluss Ihres Verfahrens werden die Daten gelöscht. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung werden eingehalten.
Das Ergänzende Hilfesystem besteht aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich und aus dem EHS-Institutioneller Bereich.
Es wurde auf Basis der Empfehlungen des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch (RTKM) entwickelt und besteht seit dem 01.05.2013. Im Abschlussbericht des RTKM heißt es hierzu: „Der Runde Tisch fordert den Bund auf, gemeinsam mit den Ländern und den betroffenen Institutionen zugunsten der Opfer sexuellen Missbrauchs ein ergänzendes Hilfesystem einzurichten. Es soll die Aufgabe haben, noch andauernde Belastungen als Folgewirkung des Missbrauchs auszugleichen bzw. zu mildern.“ Das Hilfesystem ersetzt nicht das bestehende Netz sozialrechtlicher Versorgungssysteme, sondern ergänzt es.
Der Fonds Sexueller Missbrauch ist ein Baustein des „Ergänzenden Hilfesystems“ (EHS). Betroffene, die im familiären Bereich sexualisierte Gewalt erlebt haben, können beim Fonds Sexueller Missbrauch Hilfeleistungen bis zu 10.000 Euro beantragen. Menschen mit Behinderung können darüber hinaus Mehraufwendungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro beantragen, um die Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können (z.B. Assistenz, erhöhte Mobilitätskosten).
Das ergänzende Hilfesystem im institutionellen Bereich ist ein Baustein des „Ergänzenden Hilfesystems“ (EHS). Es unterstützt Betroffene, die sexualisierte Gewalt in staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen erlitten haben. Das sind private und öffentliche Vereinigungen, Einrichtungen oder Gliederungen wie Kirchen, Sportvereine, Freizeiteinrichtungen etc., denen Kinder und Jugendliche - dauerhaft oder vorübergehend - zum Zeitpunkt der sexualisierten Gewaltanvertraut waren.
Voraussetzung dafür, dass Leistungen aus dem EHS gewährt werden können ist, dass mit der Institution eine Vereinbarung zur Beteiligung am EHS besteht. Für das EHS im institutionellen Bereich hat der Bund mit Institutionen und einigen Bundesländern bilaterale Vereinbarungen zur Übernahme ihrer Arbeitgeberverantwortung für Betroffene sexualisierter Gewalt im institutionellen Bereich geschlossen.
Hier können Sie nachlesen, bei welchen Institutionen und Bundesländern aktuell eine Antragstellung möglich ist.
Die Geschäftsstelle ist die Verwaltung des Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich (FSM) sowie im EHS institutioneller Bereich.
Unsere wichtigste Aufgabe ist die Bearbeitung der Anträge sowie die Abrechnung aller bewilligten Leistungen. Die Grundlage hierfür ist die "Leitlinie Fonds Sexueller Missbrauch".
Darüber hinaus bieten wir eine telefonische Antragsberatung von Dienstag bis Donnerstag an und koordinieren die Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen des Ergänzenden Hilfesystems. Weitere Aufgaben sind das Beschwerdemangement, die Durchführung von Schulungen und die Öffentlichkeitsarbeit des Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich.
Es gibt Unterschiede bei der Bearbeitung der Anträge aus dem familiären und dem institutionellen Bereich. Dementsprechend unterscheiden sich auch unsere Aufgaben in den beiden Bereichen.
Fonds Sexueller Missbrauch
Im familiären Bereich entscheiden wir über Anträge und erlassen Leistungsbescheide in Form von rechtsmittelfähigen Verwaltungsakten. Wenn ein Antrag eine erweiterte Fachkompetenz erfordert, legen wir ihn der unabhängigen Clearingstelle zur Beratung vor. Wir bereiten die Sitzungen der Gremien der Clearingstelle vor und begleiten diese. Anschließend erlassen wir die Leistungsbescheide auf Basis der Empfehlung aus der Clearingstelle.
Zu Beginn unserer Arbeit haben wir fast alle Verfahren in die Clearingstelle gegeben. Mit zunehmender Erfahrung und wachsender Expertise in der Geschäfsstelle auch aufgrund dieser Beratungen wurde die Praxis geändert. Aktuell bearbeiten wir etwa 95% der Anträge ausschließlich in der Geschäftsstelle.
EHS institutioneller Bereich
Im institutionellen Bereich bearbeiten wir die Verfahren in weiten Teilen wie im familiären Bereich. Es gibt zwei wesentliche Unterschiede. 1. Die beteiligten Institutionen finanzieren die Leistungen und entscheiden selbst über deren Bewilligung. 2. Wir legen alle Anträge der Clearingstelle zur Beratung vor.
Anschließend entscheidet die jeweilige Institution auf Basis der Empfehlung der Clearingstelle, ob sie die Empfehlung umsetzt oder nicht. Die Empfehlung der Clearingstelle ist für die Institution nicht verbindlich. Die Institution kann in ihrer Entscheidung auch von der Empfehlung abweichen.
Die Clearingstelle besteht aus mehreren unabhängigen Expertengremien. Jedes Gremium ist mit vier Mitgliedern besetzt. Die Mitglieder gehören jeweils der psychotherapeutischen, der medizinischen sowie der juristischen Berufsgruppe an. Zudem gehört zu jedem Gremium eine Betroffenenvertretung.
Wenn ein Antrag eine erweiterte Fachkompetenz in der Rechts- und Sachlage erfordert, legen wir den Fall einem Gremium der Clearingstelle zur Beratung vor. Die Clearingstelle berät dann im familiären Bereich auf der Grundlage der Leitlinie, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben sind und welche Hilfeleistungen im konkreten Einzelfall erbracht werden sollen. Auf der Grundlage der Empfehlung erlassen wir einen rechtsmittelfähigen Leistungsbescheid.
Im institutionellen Bereich gibt die Clearingstelle eine Empfehlung an die jeweilige Institution ab. Wir verschriftlichen und übermitteln diese Empfehlung an die Institution.