- Der Zeitpunkt des Missbrauchs war zwischen dem 23. Mai 1949 (Gründung der Bundesrepublik Deutschland) beziehungsweise dem 7. Oktober 1949 (ehemalige Deutsche Demokratische Republik) und dem 30. Juni 2013 (In Kraft treten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte Opfer sexuellen Missbrauchs - StORMG).
- Die Tat fand auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik statt.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller war zum Tatzeitpunkt minderjährig.
- Der Missbrauch fand (auch) im familiären Bereich statt.
- Zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Täterin oder dem Täter bestand ein Abhängigkeits- und Machtverhältnis, sofern der Missbrauch ab dem 14. Lebensjahr stattfand.
- Die gewünschten Leistungen werden nicht vom gesetzlichen Hilfesystem übernommen (Nachrangigkeit des Ergänzenden Hilfesystems).
- Es besteht ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch und den heute noch vorhandenen Folgen.
- Die gewünschten Unterstützungen sind zur Linderung der Folgen des sexuellen Missbrauchs geeignet und können nach den Vorgaben der „Leitlinien für die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ gewährt werden.
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© Fonds Sexueller Missbrauch