Grundsätzlich ja. Wenn sich der Wohnsitz einer Betroffenen bzw. eines Betroffenen im Ausland befindet oder während bzw. nach dem Antragsverfahren dorthin verlegt wird, wirkt sich das nicht auf den Antrag oder die bereits bewilligten Leistungen aus. Natürlich müssen grundsätzlich die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen aus dem familiären sowie dem institutionellen Bereich vorliegen.