Dreijährige Abrechnungsfrist für bewilligte Leistungen

Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch (FSMFonds Sexueller Missbrauch) müssen künftig innerhalb von drei Jahren abgerechnet werden. Die Frist beginnt für neue Bewilligungen in Anlehnung an die Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§Paragraf 195 und 199 BGBBürgerliches Gesetzbuch) mit dem Ende des Jahres, in dem die erste Leistung bewilligt wurde. Sie gilt auch für Leistungen, die später auf Änderungs- oder Ergänzungsanträge hin bewilligt werden, und verlängert sich dadurch nicht. Die Frist gilt auch dann weiter, wenn die ursprünglich bewilligte Leistung nicht in Anspruch genommen oder später per Bescheid aufgehoben wird.

Das bedeutet: Wenn Sie bis Ende 2024 eine erste Bewilligung erhalten, können Sie alle bewilligten Leistungen bis Ende 2027 abrechnen. Wenn Sie Ihre Erstbewilligung im Jahr 2025 erhalten, läuft die Abrechnungsfrist bis Ende 2028. Über die Befristung werden Sie in Ihrem Leistungsbescheid informiert.

Hintergrund für die Neuregelung ist ein Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages. Dieser hatte sich in seiner Sitzung am 17. Mai 2024 mit den Ergebnissen einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des FSMFonds Sexueller Missbrauch durch den Bundesrechnungshof befasst und das Bundesfamilienministerium aufgefordert, die bisherige Praxis der unbefristeten Leistungsbewilligung zu beenden.



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