Änderungen beim Ergänzenden Hilfesystem

Der Bundesrechnungshof hat den Fonds Sexueller Missbrauch geprüft und festgestellt, dass die Praxis der Bewilligung und Auszahlung der Leistungen nicht haushaltsrechtskonform sei. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat das zuständige Bundesfamilienministerium mit einem Beschluss aufgefordert, spätestens zum 1. Januar 2025 alle haushaltsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dementsprechend wurde das Ergänzende Hilfesystem mit dem Beginn des Jahres 2025 neu aufgestellt.

Dem Bundesfamilienministerium ist bewusst, dass die Umstellung der Verfahren mit Herausforderungen und weiteren Belastungen für die Antragstellenden und auch für die im Rahmen der Antragsstellung beratenden Fachstellen verbunden sein können. Ergänzende Hilfen für Betroffene von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend sind wichtig, um Lücken in den gesetzlichen Sicherungssystemen zu schließen.

Im Ergebnis hat das Bundesfamilienministerium das Ergänzende Hilfesystem für Betroffene sexueller Gewalt neu aufgestellt und zum 01. Januar 2025 eine neue Richtlinie für die Gewährung von Hilfen des Bundes für Betroffene sexueller Gewalt in Kraft gesetzt, die maßgeblich vom Bundesfinanzministerium mitbestimmt wurde. Die Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorgaben führt in der Praxis zu weniger Flexibilität, dennoch stehen die Hilfen bis Ende 2028 zur Verfügung. Für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 kann das Ergänzende Hilfesystem nach derzeitigem Stand nicht fortgeführt werden.

Zur Richtlinie im Einzelnen:

  • Erstanträge können noch bis zum 31. August 2025 eingereicht werden.
  • Bewilligungen von Erstanträgen werden bis zum 31. Dezember 2025 erteilt.
  • Auszahlungen von bewilligten Leistungen werden bis 31. Dezember 2028 vorgenommen.
  • Das Ergänzende Hilfesystem darf Leistungen nicht mehr für einen unbefristeten Zeitraum bewilligen. Bewilligte Leistungen müssen daher innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der erste begünstigende Bescheid an die antragstellende Person ergeht, abgerechnet werden. Zudem gilt für Antragstellende, die ab dem 1. Januar 2025 erstmals einen bewilligenden Bescheid vom Ergänzenden Hilfesystem erhalten, dass ihnen die Bewilligungssumme (bis zu 10.000 €) in festgelegten Jahrestranchen gewährt wird.
  • Vorauszahlungen sind nicht mehr möglich.
  • Aktuell stehen noch Ausgabemittel bzw.beziehungsweise so genannte Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2025 und folgende zur Verfügung.

Im Einzelnen:

Zur Befristung:

Die Geschäftsstelle des Ergänzenden Hilfesystems wird alle Bewilligungen befristen und die Antragstellenden in den kommenden Wochen entsprechend informieren.

Antragstellende mit Bewilligungsbescheiden ohne Abrechnungsfrist erhalten einen Bescheid, mit denen die Befristung nachträglich als Nebenbestimmung zu ihren Bewilligungsbescheiden eingeführt wird. Antragstellende mit einer bereits abgelaufenen Abrechnungsfrist im Bewilligungsbescheid erhalten ein Informationsschreiben zur Wiedereinsetzung der Frist.

Antragstellende, denen seit 1. August 2024 zum ersten Mal Leistungen bewilligt wurden, haben bereits eine Frist im Bewilligungsbescheid. Sie erhalten demnächst eine Information zum rechtzeitigen Einreichen der Rechnungen in der Geschäftsstelle.

Zur Auszahlung in Jahrestranchen:

Ab dem 01.01.2025 gilt für Antragstellende, die erstmals einen bewilligenden Bescheid erhalten, dass ihnen die bewilligten Leistungen in festgelegten Jahrestranchen gewährt werden. Antragstellende können die bewilligten Leistungen dann innerhalb von festgelegten Zeitfenstern in einem festgelegten Umfang abrechnen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Zum Wegfall der Vorauszahlung:

Zudem können aus dem Ergänzenden Hilfesystem keine Vorauszahlungen für den Kauf bewilligter Leistungen mehr gewährt werden. Bereits ausgezahlte Vorauszahlungen bleiben bestehen. Antragstellende können unter Vorlage der Rechnung wählen, ob die Geschäftsstelle das Geld für eine bewilligte Leistung an sie (Erstattung) oder direkt an die leistungserbringende Person/Institution (Direktzahlung) zahlen soll. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Zur Bearbeitungszeit:

Aufgrund der Änderungen im Antragsverfahren haben sich die Bearbeitungszeiten beim Ergänzenden Hilfesystem leider erhöht. Die Bearbeitungsdauer für Anträge (Erstanträge sowie Ergänzungs- und Änderungsanträge) im familiären Bereich beträgt aktuell etwa sechs Monate. Die Bearbeitungsdauer für Rechnungen liegt bei aktuell etwa zehn Wochen. Die Bearbeitungsstände für Anträge und Rechnungen im familiären Bereich können Sie wöchentlich aktualisiert hier einsehen.


Geschäftsstelle Fonds Sexueller Missbrauch

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Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben
Referat 505 - Geschäftsstelle FSMFonds Sexueller Missbrauch
Auguste-Viktoria-Straße 118
14193 Berlin

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kontakt-fsm(at)bafzaBundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.bund.de


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